Blaschke, Ronald: Mindesteinkommen, Mindestsicherung und Grundeinkommen in Europa, 2011 (Vortrag in Wien, Oktober 2011)
Gliederung
1. Begriffsklärungen
1.1. Gemeinsamkeiten Mindestsicherungen und Grundeinkommen
1.2 Unterschiede Mindestsicherungen und Grundeinkommen
1.3 Menschenrecht auf soziale Sicherheit und Teilhabe und Grundeinkommen
2. Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu Mindesteinkommen und Grundeinkommen
2.1 2008: Prüfauftrag an die Europäische Kommission
2.2 2010: Initiativauftrag an Kommission / Prüfauftrag an Kommission/Mitgliedsstaaten
3. Existenz- und Teilhabesicherung – Höhe des Transfers über der Armutsrisikogrenze
3.1 These und Begründung
3.2 Armutsrisikogrenzen nach Europäischen Standard
4. Schritte und politische Interventionen zur Einführung eines Grundeinkommens in Europa
1. Begriffsklärungen
1.1. Gemeinsamkeiten Mindestsicherungen und Grundeinkommen
Mindesteinkommen können sowohl Mindestsicherungen als auch Grundeinkommen sein (Mindesteinkommen als übergeordneter Begriff). Oft wird der Begriff Mindesteinkommen aber auch im engeren Sinne einer Mindestsicherung gebraucht. (vgl. z. B. Punkt 2)
Mindesteinkommen sind steuerfinanziert oder analog durch Abgaben. Ansprüche sind nicht von vorherigen Beitrags- oder Steuerzahlungen abhängig. Sie sollen Personen die Existenz sichern und die (Mindest-)Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen.
Bemerkung: BIEN definiert basic income nicht als einen die Existenz sichernden und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichenden Transfer. Dagegen ist z. B. für die Netzwerke Grundeinkommen Deutschland und Österreich das Grundeinkommen ein die Existenz sichernder und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichender Transfer. BIEN Schweiz definiert Grundeinkommen als ein für die würdevolle Lebensführung ausreichendes und die Grundbedürfnisse deckendes Einkommen. (siehe auch Anlage 1)
Mindestsicherungen haben sich entwickelt aus der Armenfürsorge, andere Mindesteinkommenssysteme wie Ausbildungsunterstützungen, Elterngeld, Kindergeld usw. sind jüngere Formen der Absicherung bestimmter Lebens-, Familien- und Teilhabesituationen und können sowohl bedürftigkeitsgeprüft, nicht bedürftigkeitsgeprüft und von der Höhe her abhängig vom vorherigen Erwerbseinkommen sein.
Im Gegensatz zu Mindesteinkommen sind die dem Äquivalenz-, Teilhabe- und Ausgleichsprinzip verpflichteten gesetzlichen Sozialversicherungen finanziert durch Sozialversicherungsabgaben der abhängig Beschäftigten („Arbeitnehmer“) und Unternehmen, die diese beschäftigen („Arbeitgeber“): Wobei zu beachten ist, dass die Abgaben faktisch aus dem gesamten Bruttolohn des Arbeitnehmers entnommen sind. Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen und deren Höhe leiten sich aus vorherigen Beitragszahlungen ab.
1.2 Unterschiede Mindestsicherungen und Grundeinkommen (siehe auch Anlage 1)
Der Anspruch auf Mindestsicherungen (auch oft Grundsicherungen genannt) ist zwar als individueller Rechtsanspruch (Individuum als Träger des Grundrechts) gestaltet[1]. Die konkrete Auszahlung erfolgt aber in der Regel nicht nur in Abhängigkeit von den eigenen Einkommen und Vermögen sondern auch in Abhängigkeit der Einkommen und Vermögen einer Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft, also in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Situation der Familien-/Haushaltmitglieder. Die Überprüfung erfolgt durch eine Sozialadministration (sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung).
Das Grundeinkommen dagegen garantiert grundsätzlich einen individuellen Anspruch sowohl ohne eine Berücksichtigung der eigenen wirtschaftlichen Situation als auch ohne eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation von Familien-/Haushaltmitgliedern (individuelle Garantie, ohne sozialadministrative Bedürftigkeitsprüfung). Auf ein Grundeinkommen haben alle einen Anspruch, nicht nur Bedürftige.
Mindestsicherungen sind aber nicht nur im familialen bzw. Haushaltkontext bedürftigkeitsgeprüfte Transfers – also an die Bedingung Bedürftigkeit (Armut) geknüpft. Eine weitere Bedingung ist in der Regel die Erwerbsarbeitsbereitschaft und die Verpflichtung (Zwang) zur Annahme von Erwerbsarbeit oder das Eingehen von Gegenleistungsverpflichtungen (z. B. Mitwirkungs-/Meldepflichten, Annahme von Beschäftigungs-/Weiterbildungsmaßnahmen usw.). Das Grundeinkommen dagegen ist auch in dieser Hinsicht bedingungslos.
Zur Bedingungslosigkeit gehört für die Verfechter des Kriteriums „Existenz und Teilhabe sichernde Höhe“ nicht nur die formale Ablehnung von Erwerbsarbeitsverpflichtungen sondern auch die faktische, erst durch eine ausreichende Höhe des Grundeinkommens ermöglichte Unabhängigkeit von Erwerbseinkommen (weitgehende Dekommodifizierung auf individueller Ebene).
Partielle Grundeinkommen, also Transfers, die nicht die Existenz und gesellschaftliche Teilhabe sichern, erfüllen diese Unabhängigkeit nicht, es sei den weitere aufstockende bedürftigkeitsgeprüfte Transfers sind gegenleistungsfrei gestaltet. Allerdings bestehen durch nötige Aufstockungen alle Nachteile bedürftigkeitsgeprüfter Transfersysteme (Spaltung der Gesellschaft in Transferbeziehende und nicht Transferbeziehende mit allen daraus resultierenden gesellschaftlichen Folgen, Stigmatisierungs- und Diskriminierungseffekte bis hin zur verdeckten Armut – non-take-up –) mehr oder weniger fort.
Zusammenfassung:
Mindestsicherungen sind nicht individuell garantiert, sie sind bedürftigkeitsgeprüft, an eine Erwerbsarbeitsbereitschaft bzw. -verpflichtung oder Gegenleistungsverpflichtung gebunden. Sie sind in der Realität auch nicht die Einkommensarmut verhindernd bzw. die Existenz- und gesellschaftliche (Mindest-)Teilhabe sichernd. Grundeinkommen sind ohne ein Bedürftigkeitsprüfung und ohne eine Verpflichtung (Zwang) zur Erwerbsarbeit oder eine andere Gegenleistung in existenz- und teilhabesichernder Höhe individuell garantiert.
Die Unterscheidung zwischen Grund-/Mindestsicherung und Grundeinkommen ist eine typisierende. Es sind auch Mindestsicherungen in der politischen Diskussion, die ohne eine Arbeitsbereitschaft, ohne einen Zwang zur Erwerbsarbeit bzw. zur Gegenleistung gewährt werden und eingeschränkte Bedürftigkeitsprüfungen aufweisen, z. B. die sanktionsfreie, individuelle Mindestsicherung der Partei DIE LINKE in Deutschland. Es gibt auch grundeinkommensähnliche Transfers, die zwar nicht an eine Erwerbsarbeitspflicht, aber an eine Verpflichtung zu einer Gegenleistung gebunden sind, z. B. an eine bestimmte Stundenanzahl von Bildungszeit, eines bürgerschaftlichen Engagements und/oder von Haus-, Familien- bzw. Sorgearbeit, z. B. das Modell des Bundes der deutschen Katholischen Jugend.
1.3 Menschenrecht auf soziale Sicherheit und Teilhabe und Grundeinkommen
These: Bedürftigkeitsgeprüfte und mit anderen Bedingungen verbundene Mindesteinkommen (Mindestsicherungen) sichern nicht das Menschenrecht auf ein Leben frei von Furcht und Not, in sozialer Sicherheit und auf gesellschaftliche Teilhabe. Das können nur Grundeinkommen (und freie Zugänge zu Infrastrukturen und Dienstleistungen).
Begründung:
- Die Anspruchsberechtigten auf bedürftigkeitsgeprüfte und anderweitig bedingte Transfers sind in einer politischen Gemeinschaft in einer Minderheit. Die Mehrheit der nicht einen Transfer Beziehenden hat es jederzeit in der Hand, Mindestsicherungshöhen zu reduzieren und Bedingungen des Bezugs zu verschärfen. Reduktionen der Höhe von Transfers führen zur (weiteren) Verarmung. Verschärfte Bedingungen grenzen noch mehr Menschen aus dem Transferbezug aus. Bei einem Grundeinkommen dagegen würde sich diese Mehrheit, die ebenfalls einen Anspruch auf das Grundeinkommen hat, selbst schädigen, wenn sie dessen Höhen reduzieren und Bedingungen einführen würde.
- Die Spaltung der Gesellschaft in Transferbeziehende und nicht einen Transfer Beziehende leistet Missbrauchs- und Neiddebatten in der Gesellschaft, mithin einer Spaltung der Gesellschaft Vorschub. Dies wiederum führt zu eben genannten Bestrebungen der Reduktion von Transferhöhen und zur Verschärfung der Anspruchsbedingungen mit genannten Folgen.
- Bedürftigkeitsgeprüfte Transfersysteme verursachen verdeckte Armut (non-take-up), weil Bedürftigkeitsprüfung in der Regel mit Stigmatisierungen (als Bedürftiger = Armer zu erkennen geben) und auch Diskriminierungen (Überprüfungen weit in die Privatsphäre hinein) verbunden sind. Verdeckte Armut bedeutet, dass ein Leben mit einem Einkommen unterhalb des existenz- und teilhabesichernden Niveaus oder in Abhängigkeit von freiwilligen Leistungen Dritter geführt werden muss.
- Sanktionen und Leistungskürzungen aufgrund eines mangelnden Wohlverhaltens hinsichtlich zu erfüllender Bedingungen führen zu einem Leben mit einem Einkommen unterhalb des existenz- und teilhabesichernden Niveaus oder in Abhängigkeit von freiwilligen Leistungen Dritter.[2]
Grundeinkommen schließen diese Gründe für Verletzungen der Menschenrechte (weitgehend) aus.
2. Beschlüsse des Europäischen Parlaments zu Mindesteinkommen und Grundeinkommen
2.1 2008: Prüfauftrag an die Europäische Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (2008/2034(INI)) auf der Grundlage des Berichts der deutschen Europaabgeordneten Gabi Zimmer (Fraktion GUE/NGL, DIE LINKE Deutschland), im Europäischen Parlament mit einer Mehrheit von 570 Ja- zu 57 Nein-Stimmen zugestimmt (Enthaltungen: 32).
„Das Europäische Parlament
7. stimmt der Kommission zu, dass die Sozialhilfeniveaus in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterhalb einer Schwelle der Armutsgefährdetheit liegen; pocht darauf, dass das zentrale Ziel von Einkommensstützungssystemen darin bestehen muss, Menschen aus der Armut zu führen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die armutsbekämpfende Wirkung des bedingungslosen Grundeinkommens für alle zu prüfen; […]“
Bemerkung: Der Abschnitt zum Grundeinkommen wurde von MdEP Sepp Kusstatscher (Die Grüne/Europäische Freie Allianz, Grüne Italien) vorgeschlagen.
„12. fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60% des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, sowie des Weiteren einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren; […]“
= Armutsrisikogrenze nach Europäischem Standard
„40. […] fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine Mindestlohngesetzgebung als integraler Bestandteil der aktiven Eingliederung zu einigen; […]“
2.2 2010: Initiativauftrag an Kommission / Prüfauftrag an Kommission/Mitgliedsstaaten
Die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (2010/2039(INI)) auf der Grundlage des Berichts der portugiesischen Europaabgeordneten Ilda Figueiredo (Fraktion GUE/NGL, Kommunistische Partei Portugals), im Europäischen Parlament mit einer Mehrheit von 437 Ja- zu 162 Nein-Stimmen zugestimmt.
„Das Europäische Parlament / European Parliament
J. […] in der Erwägung, dass ein individuelles Recht auf ein Mindesteinkommen als Schutz gegen Armut nicht von beschäftigungsbezogenen Beiträgen abhängen sollte, […]“
„X. in der Erwägung, welche Rolle die Sozialschutzsysteme dabei spielen, das für die Entwicklung notwendige Niveau des sozialen Zusammenhalts mit dem Ziel der sozialen Einbeziehung zu sichern und die sozialen Folgen der Wirtschaftskrise abzufangen, was bedeutet, ein der Armutsprävention dienendes individuell garantiertes Mindesteinkommen auf nationaler Ebene vorzusehen, […]“
„Z. […] in der Erwägung, dass solche Mindesteinkommenssysteme eine wichtige Rolle spielen bei der Umverteilung des Reichtums und der Gewährleistung von Solidarität und sozialer Gerechtigkeit und, insbesondere in Krisenzeiten, antizyklisch wirken, indem sie zusätzliche Ressourcen zur Stärkung der Nachfrage und des Verbrauchs im Binnenmarkt zur Verfügung stellen, […]“
„3. fordert, dass echte Fortschritte bei der Angemessenheit von Mindesteinkommenssystemen erzielt werden, damit es möglich wird, jedes Kind, jeden Erwachsenen und jeden älteren Menschen aus der Armut herauszuführen und deren Recht, in Würde zu leben, durchzusetzen; […]“
„15. vertritt die Auffassung, dass ein angemessenes Mindesteinkommen bei mindestens 60 % des Medianeinkommens des jeweiligen Mitgliedstaats liegen muss; […]“
= Armutsrisikogrenze nach Europäischem Standard
„21. vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, welche Auswirkungen eine von ihr auf den Weg gebrachte Gesetzesinitiative zur unionsweiten Festsetzung eines Mindesteinkommens in jedem einzelnen Mitgliedstaat hätte; regt an, im Rahmen einer solchen Studie insbesondere auf den Unterschied zwischen einem angemessenen Mindesteinkommen und dem Mindestlohn in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie auf die Auswirkungen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt einzugehen; […]“
„23. betont, dass Investitionen in Mindesteinkommenssysteme ein Schlüsselelement der Armutsverhütung und -verringerung darstellen, dass sogar in Krisenzeiten Mindesteinkommenssysteme nicht als Kostenfaktor, sondern als ein entscheidendes Element bei der Bekämpfung der Krise gelten sollten, dass frühzeitige Investitionen zur Bekämpfung der Armut eine erhebliche Rendite einbringen, indem sie der Gesellschaft langfristige Kosten ersparen; […]“
„34. ist der Auffassung, dass die verschiedenen Erfahrungen mit Mindesteinkommen sowie mit dem bedingungslosen Grundeinkommen für alle, gepaart mit zusätzlichen Maßnahmen zur sozialen Einbeziehung und zum sozialen Schutz, zeigen, dass es sich um wirksame Formen zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und zur Gewährleistung eines Lebens in Würde für alle handelt; fordert daher die Kommission auf, eine Initiative zur Unterstützung anderer Erfahrungen in den Mitgliedstaaten auf den Weg zu bringen, die bewährte Verfahren berücksichtigen und anregen und individuell verschiedener Modelle des angemessenen Armut verhindernden Mindest- bzw. Grundeinkommens als Maßnahme zur Armutsprävention und zur Sicherung der sozialen Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle Bürger, deren Bedürftigkeit im jeweiligen regionalen Maßstab nachzuweisen ist, bejahen, ohne die Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten in Frage zu stellen; […]“
„35. betont, dass ein angemessenes Mindesteinkommen unverzichtbarer Bestandteil für ein würdevolles Leben der Menschen ist und dass angemessene Mindesteinkommen und gesellschaftliche Teilhabe Voraussetzung dafür sind, dass Menschen ihr Potenzial voll entfalten und alle an der demokratischen Gestaltung der Gesellschaft mitwirken können; unterstreicht, dass existenzsichernde Einkommen darüber hinaus volkswirtschaftlich zu einer positiven Dynamik und damit zum Wohlstand beitragen; […]“
„39. betont, dass Vorschriften zur sozialen Sicherheit verabschiedet werden müssen, damit eine Verknüpfung zwischen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährten Mindestrente und der entsprechenden Armutsgrenze hergestellt wird; […]“
„40. kritisiert die Mitgliedstaaten, in denen die Mindesteinkommenssysteme nicht an die relative Armutsgrenze heranreichen; bekräftigt seine Forderung an die Mitgliedstaaten, dieser Lage möglichst rasch abzuhelfen; […]“
„44. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie verschiedene Modelle bedingungsloser und der Armut vorbeugender Grundeinkommen für alle zur gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Eingliederung beitragen könnten, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie nicht stigmatisierend wirken und geeignet sind, Fälle von verschleierter Armut zu vermeiden; […]“
Die Abschnitte über das bedingungslose Grundeinkommen wurden von Abgeordneten der Fraktion der Grünen / Freie Europäische Allianz und von Grundeinkommensnetzwerken/attac-Gruppen aus Österreich und Deutschland vorgeschlagen.
3. Existenz- und Teilhabesicherung – Höhe des Transfers über der Armutsrisikogrenze
3.1 These und Begründung
Als eine Möglichkeit der Bestimmung der Höhe eines Grundeinkommens, das die Existenz und gesellschaftliche (Mindest-)Teilhabe ausreichend sichert, kann ein Einkommen über der Armutsrisikogrenze (EU-Standard) herangezogen werden. Diese bezieht sich auf das Konzept der relativen Einkommensarmut: „Arm sind Einzelpersonen, Familien und Personengruppen, die über so geringe (materielle, kulturelle und soziale) Mittel verfügen, dass sie von der Lebensweise ausgeschlossen sind, die in dem Mitgliedsstaat, in dem sie leben, als Minimum hinnehmbar ist.“ (EU-Kommission)
Begründung der These:
- Die Armutsrisikogrenze ist EU-weit und als Mindesthöhe für Mindesteinkommen vom Europäischen Parlament anerkannt (vgl. Punkt 2).
- Mindesteinkommen, ebenso Grundeinkommen, in dieser Höhe spielen eine große Rolle bei der Umverteilung des Reichtums. Bekannt ist, dass die Verteilung von individuellen Ressourcen immer weiter zu Ungunsten der unteren sozialen und mittleren Schichten voranschreitet.
- Grundeinkommen in der genannten ausreichenden Höhe würde auch die Einlösung des Rechts auf Arbeit (Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch eine frei gewählte oder angenommene Arbeit, zu verdienen) befördern, denn erst derjenige, der in Freiheit von Armut lebt, kann weitgehend frei eine Erwerbsarbeit wählen.
Allerdings bestehen methodische Probleme bei der Nutzung der Armutsrisikogrenze als Bestimmung der Höhe eines Transfers, der die Existenz und gesellschaftliche (Mindest-)Teilhabe sichern soll: a) Die Armutsrisikogrenze für Alleinlebenden ist eine fiktive Höhe (über Äquivalenzwichtung von Haushalteinkommen errechnet), b) Die Armutsrisikogrenze kann sich nach der Einführung eines ausreichenden Mindest-/Grundeinkommens nach oben verschieben – je nach Gestaltung der Umverteilung (Medianveränderung ja oder nein?). Das heißt, mittelfristig sind auch alternative Möglichkeiten der Bestimmung von Höhen für existenz- und teilhabesichernde Transfers komplementär zu nutzen (Warenkorb, Mindesteinkommensbefragung usw.).
3.2 Armutsrisikogrenzen nach Europäischem Standard
Quelle: EU-SILC (Statistik der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen/Statistic on Income and Living Conditions, Einkommensjahr / income year 2008, aus: Leben in Europa 2009/Life in Europa; http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/2011/01/PD11__031__634,templateId=renderPrint.psml)
Vorbemerkung 1:
Die Erhebung und Auswertung der EU-SILC entspricht nicht der Richtlinie der „Canberra Group“, nach der z. B. Einkommensvorteile aus selbstgenutztem Wohneigentum bei der Ermittlung der Einkommen berücksichtigt werden müssen! Das heißt, die Armutsrisikogrenze müsste eigentlich höher liegen!
Vorbemerkung 2: Armutsrisikogrenzen sind Nettohöhen (nach Abzug Steuern, nach Abzug Kosten für Sozialversicherungen). Das heißt, die von der Armutsrisikogrenze abgeleitete Höhe eines Grundeinkommens umfasst noch nicht die Kosten für die gesundheitliche Absicherung/Versorgung im Krankheitsfall.
Ergebnisse der EU-SILC für europäische Länder, Einkommensbezugsjahr 2008, Armutsrisikogrenze, Nominalwert (Alleinlebende, Jahreseinkommen), ausreichendes Mindest-/Grundeinkommen (Monat, ohne Kosten für Kranken-/Pflegeversicherungen usw.), in Euro.
Armutsrisikogrenze / ausreichendes Grundeinkommen 2008 (!)
Belgien (BE) 11 588 / über 966
Bulgarien (BG) 1 697 / über 141
Dänemark (DK) 14 960 / über 1246
Deutschland (DE) 11 151 / über 929
Estland (EE) 3 725 / über 310
Finnland (FI) 12 577 / über 1048
Frankreich (FR) 11 856 / über 988
Griechenland (GR) 6 897 / über 575
Irland (IE) 13 467 / über 1122
Italien (IT) 9 382 / über 782
Lettland (LV) 3 284 / über 274
Litauen (LT) 2 889 / über 241
Luxemburg (LU) 19 059 / über 1588
Malta (MT) 5 960 / über 497
Niederlande (NL) 12 094 / über 1008
Österreich (AT) 11 931 / über 994
Polen (PL) 3 058 / über 255
Portugal (PT) 4 969 / über 414
Rumänien (RO) 1 297 / über 108
Schweden (SE) 12 749 / über 1062
Slowakei (SK) 3 403 / über 284
Slowenien (SI) 7 118 / über 593
Spanien (ES) 7 980 / über 665
Tschechische Republik (CZ) 4 377 / über 365
Ungarn (HU) 2 844 / über 237
Vereinigtes Königreich (UK) 9 754 / über 813
Zypern (CY) 10 459 / über 872
Nachrichtlich:
Island (IS) 13 417 / über 1118
Norwegen (NO) 20 332 / über 1694
Schweiz (CH) 17 586 / über 1466
4. Schritte und politische Interventionen zur Einführung eines Grundeinkommens in Europa
- politische Stärkung des Grundrechtscharakters von Mindesteinkommen in Europa: Diskussion und politische Beschlüsse zu Mindeststandards für Mindesteinkommen – neben der armutsvermeidenden Höhe, die individuelle Garantie und Ablehnung von Leistungskürzungen/Sanktionen bei Pflichtverletzungen,
- Durchsetzung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments zum Grundeinkommen,
- politische Diskussion vertikaler als auch horizontaler Einführungsschritte des Grundeinkommens in europäischen Ländern – entsprechend der nationalen Gegebenheiten,[3]
- Erarbeitung und politischer Diskurs über nationale Grundeinkommenskonzepte in den jeweiligen Ländern.
Nötig dazu ist eine engere Vernetzung und Abstimmung der politischen Akteure innerhalb der jeweiligen Länder und europaweit.
Die Europäische Bürgerinititative zum Grundeinkommen bietet dafür eine geeignete Plattform.
Anlage 1
BIEN – drei Kriterien:
Basic Income: an Einzelpersonen gezahlt, unabhängig von Einkommen aus anderen Quellen, unabhängig von Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft / „it is being paid to individuals rather than households; it is paid irrespective of any income from other sources; it is paid without requiring the performance of any work or the willingness to accept a job if offered.“
kürzere Variante: allen gewährt auf individueller Basis, ohne Bedürftigkeitsprüfung und ohne Arbeitserfordernis / short variant: „granted to all on an individiual basis, without means test or work requirement“
Netzwerk Grundeinkommen Deutschland (ähnlich Netzwerk Grundeinkommen und sozialer Zusammenhalt Österreich) – vier Kriterien:
Netzwerk Grundeinkommen Deutschland:
Das Grundeinkommen ist ein Transfer, der erstens ohne eine Bedürftigkeitsprüfung, zweitens individuell garantiert und drittens ohne einen Zwang zur Erwerbs- und Lohnarbeit oder zu einer anderen Gegenleistung an das Individuum von einem Gemeinwesen gezahlt wird – und zwar viertens in einer Höhe, die die Existenz sichert und gesellschaftliche Teilhabe des Individuums ermöglicht (Basic Income strong).
„Basic income is a transfer payment which, firstly, is not means-tested; secondly, is individually guaranteed; and thirdly is paid to an individual by the community without an obligation for the individual to engage in wage and salary employment or perform another service in return – and, fourthly, is an amount which secures the individual’s livelihood and enables them to participate in society (BI strong).“
partielles Grundeinkommen / partial basic income
„ein grundeinkommensähnlicher Transfer, welcher nicht die Existenz und die gesellschaftliche Teilhabe sichert, steht faktisch im Gegensatz zu einigen Leitideen des Grundeinkommens: Ein niedriges Grundeinkommen, auch partielles Grundeinkommen genannt, erzwingt erstens per Existenznot und gesellschaftlicher Ausgrenzung Erwerbsarbeit. Oder es bedeutet zweitens eine weiterhin bestehende Abhängigkeit von bürokratischen Transfersystemen, die den niedrigen grundeinkommensähnlichen Transfer bei nachgewiesener Bedürftigkeit aufstocken. Außerdem werden drittens positive Wirkungen des Grundeinkommens verhindert: Wer ein partielles Grundeinkommen erhält ist weder in der Lage, zu schlechten Erwerbsarbeitsbedingungen Nein noch zur partizipativen Gestaltung der Erwerbsarbeitsbedingungen materiell unangefochten Ja zu sagen. Dies gilt auch hinsichtlich partnerschaftlicher und zwischenmenschlicher Verhältnisse. Eine Verletzung der vierten Bestimmung des Grundeinkommens bedeutet faktisch eine ökonomische Not, die den individuellen Freiheitsgewinn durch ein Grundeinkommen verhindert.“
„A basic-income-style transfer, which does not secure livelihoods and the ability to participate in society, runs in fact counter to several guiding principles of a basic income: a low basic income, also known as a ‚partial basic income‘, firstly forces individuals to engage in paid employment in order to survive and to avoid exclusion from society. Or, secondly, it means a continued dependence on bureaucratic transfer systems to top up the low basic-income-style payment in cases of proven need. In addition, thirdly, it prevents the positive effects of a basic income: those who receive a partial basic income are neither in a position to say no to poor employment conditions, nor to say yes, without concern for material considerations, to participation in the shaping of employment conditions. This is also the case regarding partnerships and interpersonal relationships. Infringing the fourth criterion of a basic income means, in reality, a situation of economic need which prevents the individual gain in freedom offered by a basic income.“
[1] Dieser Grundrechtsanspruch ist in einigen europäischen Ländern nur sehr schwach ausgeprägt oder gar nicht erfüllt.
[2] Vgl. zu diesen Argumenten auch Ronald Blaschke: Denk’mal Grundeinkommen! Geschichte, Fragen und Antworten einer Idee, in: Ronald Blaschke, Adeline Otto, Norbert Schepers (Hrsg.): Grundeinkommen. Geschichte – Modelle – Debatten, Berlin 2010: 32 ff.
[3] Das vertikale Konzept orientiert auf ein Hineinwachsen des Grundeinkommens in die bestehenden Sozialtransfersysteme und deren Universalisierung, um diese entweder zu ersetzen oder zu sockeln. Das horizontale Konzept orientiert z. B. auf eine schrittweise Einführung des Grundeinkommens durch die schrittweise Einführung lebensphasen- oder zielgruppenspezifischer „Grundeinkommen“ bzw. grundeinkommensähnlicher Transfers, z. B. Kindergrundeinkommen, Absicherung des Studiums durch nicht bedürftigkeitsgeprüfte und rückzahlungsfreie Transferleistungen, sanktionsfreie Grund-/Mindestsicherungen, bedingungslose und nicht bedürftigkeitsgeprüfte Transfers für berufliche Auszeiten, Grund- bzw. Garantierenten.